Als Spezialistin im Arzthaftungsrecht
kämpfe ich für Ihren Erfolg

Arzthaftungsrecht

Soll ich das wirklich machen?

Wichtige Informationen für Patienten mit vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlern

Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht setze ich mich seit mehr als 15 Jahren mit ärztlichen Behandlungsfehlern bei Patienten – meinen Mandanten – auseinander.
Von Seiten der Betroffenen, die oft die weitreichenden Folgen dieser Fehler zu tragen haben, stellt sich die Überlegung, juristisch gegen ihren behandelnden Arzt vorzugehen oft als sehr große Hürde dar. Schon im Vorfeld gibt es daher eine Vielzahl von Fragen, Zweifeln und Unsicherheiten, auf die ich hier eingehe, damit Sie abwägen und entscheiden können, welcher Weg für Sie der richtige ist.

Typische Fragen, Zweifel und Unsicherheiten:

  • Ich kann doch nicht gegen einen Arzt vorgehen, zu dem ich bei meiner Behandlung großes Vertrauen hatte. Vielleicht liege ich ja falsch, dann ist unser Vertrauensverhältnis zerrüttet und mich kostet das Ganze viel Kraft und Nerven.
  • Dieser Arzt (mit dieser Spezialisierung) ist der einzige, den es hier vor Ort gibt. Ich weiß nicht, wo ich sonst hingehen soll und habe keine Alternative.
  • Mein Arzt hat diesen Fehler doch nicht absichtlich gemacht. Alle machen mal Fehler. Ich weiß ja nicht wirklich, ob dieser Arzt oder ein Pfleger den Fehler gemacht hat.
  • Aber warum sind meine Beschwerden immer noch da?
    Ist dies auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen?
    Handelt es sich in meinem Fall vielleicht um ein typisches allgemeines
    Risiko dieser medizinischen Maßnahme?
    Oder hat sich nur mein Gesundheitszustand insgesamt verschlechtert?
  • Ist wirklich alles richtig gelaufen?
    z.B. bei der Diagnose? Der Operation?
    Der Nachbehandlung oder der Medikamentierung?
  • Ich weiß nicht, mit wem ich diese medizinischen Aspekte besprechen soll, schließlich bin ich kein Fachmann. An wen soll ich mich wenden?
  • So ein langwieriges Verfahren stehe ich psychisch nicht durch. Ich will nicht immer wieder mit diesen Fragen konfrontiert werden und endlich damit abschließen.
  • Habe ich überhaupt eine Chance gegen eine so große Klinik vorzugehen?

Sie sehen, Sie stehen mit Ihren Fragen nicht allein da.

Gerne können Sie mich anrufen und wir besprechen Ihre konkreten Fragen und Überlegungen. Diese erste telefonische Beratung, in der ich Ihnen auch die möglichen Wege zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche beschreibe, ist für Sie kostenlos.

Vorab möchte ich Ihnen eine Sache sagen, die mir wichtig ist:
Ich habe nichts gegen Ärzte, ganz im Gegenteil, ich respektiere sie, bewundere ihre Erfolge und ihren Einsatz, Menschen zu helfen.
Aber Ärzte sind auch nur Menschen und jedem Menschen können Fehler unterlaufen. Das ist menschlich, doch bei Ärzten, dem Pflegepersonal und auch Hebammen können diese Fehler schwerwiegende, teils lebenseinschneidende Folgen haben.
Für diese Fälle sind Ärzte und Kliniken versichert!

Verfahren gegen die Haftpflichtversicherungen

Sollte ein Verfahren angestrengt werden, richtet sich dieses nicht gegen den Arzt persönlich, sondern immer gegen dessen Haftpflichtversicherung oder die der Klinik. Diese ist dafür da, bei Patienten entstandene Schäden durch ärztliche Behandlungsfehler auszugleichen. Meine beruflichen Erfahrungen im Bereich des Arzthaftungsrechts haben jedoch gezeigt, dass leider die wenigsten Haftpflichtversicherungen von sich aus bereit sind, zu zahlen. Ihr Bestreben geht eher dahin, möglichst wenig und relativ spät begründete Ansprüche anzuerkennen.

Mein Rat: Verhandeln Sie nicht selbst mit den Haftpflichtversicherungen, solange Sie nicht alle Ihre Rechte kennen und berechnen können.
Haftpflichtversicherungen sind Profis auf ihrem Gebiet und locken Patienten von ärztlichen Behandlungsfehlern oft mit scheinbar großzügigen Summen. Sie sollten diese Zahlen mit einem Anwalt oder einer Anwältin für Medizinrecht abklären, die Ihre Lage kennt und für Sie rechnet. Es ist meine tägliche Arbeit, den Haftpflichtversicherungen ärztliche Behandlungsfehler und die damit verbundenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche darzustellen und zu berechnen, über einen angemessenen Ausgleich zu verhandeln und, wenn nötig, Ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Immaterielle Schäden – Schmerzensgeld
Materielle Schäden – Schadensersatz

Schmerzensgeld

Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei immateriellen Schäden wie körperlichen Schmerzen, seelischem Leid, Unvermögen und Verlust der Lebensqualität in Alltag und Freizeit. Diese Schäden können durch die Zahlung von Schmerzensgeld als Ausgleich gemildert werden. Für Hinterbliebene besteht die Möglichkeit, die Schmerzensgeld– und Schadensersatzansprüche des Verstorbenen, aber auch seine eigenen Schmerzensgeldansprüche als Hinterbliebener geltend zu machen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich maßgeblich nach den Auswirkungen des Unfalls für Sie.

Zwar kann auch ein noch so hohes Schmerzensgeld die Gesundheit nicht zurückbringen, jedoch verbessert es die wirtschaftliche Lage deutlich. Eine entspannte und gesicherte finanzielle Situation kann sehr viel zu Ihrer Genesung beitragen.
Doch welche Schmerzensgeldbeträge sind angemessen?
Hier kommt es entscheidend auf Ihre individuelle Situation an – die Art des Schadens, die Dauer der Behandlung, mögliche psychische und körperlichen Beeinträchtigungen und die Prognose für die Zukunft.
Pauschale Aussagen sind deshalb schwierig. Auch Schmerzensgeldtabellen sind nur sehr bedingt geeignet, individuelle Schmerzensgeldansprüche zu beziffern; jeder Schaden hat unterschiedliche Auswirkungen auf das Leben des Geschädigten. Auch findet man dort meist nicht die höchsten Schmerzensgeldbeträge, denn diese werden außergerichtlich in sogenannten Vergleichen mit den Versicherungen ausgehandelt und selten veröffentlicht.

Kommt es zu einer fehlerhaften Behandlung, steht dem geschädigten Patienten nicht nur ein Schmerzensgeld für körperliches und seelisches Leid, sondern auch Schadensersatz für die entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden zu. Insbesondere bei Dauerschäden, die oft zu einschneidenden Veränderungen im täglichen Leben führen, spielt die Berücksichtigung zukünftiger behandlungsfehlerbedingter Beeinträchtigungen eine ganz besondere Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Wichtigkeit, diese Schadensersatzansprüche umfassend und korrekt zu berechnen.

Schadensersatz

Durch einen ärztlichen Fehler können bei Patienten materielle Schäden entstehen. Diese müssen vollständig berücksichtigt werden und durch Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin für die Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Schadensersatz umgerechnet werden, wie z.B. bei folgenden Fällen, die aber nur eine Auswahl darstellen:

  • Verdienstausfallschaden
  • Ausfall bei der Haushalts – und Familienarbeit
  • Ausfall in der Pflege der Kinder oder eines Pflegebedürftigen
  • Eigener Pflegeschaden – die Hilfe die Sie benötigen
  • Behindertengerechter Umbau Ihrer Wohnsituation, Umrüstung, Fahrtkosten
  • Begleitung zu Arztterminen
  • Unterhaltsschaden für Hinterbliebene
  • Entgangener Unterhalt bei Todesfolge
  • Rentenschäden

Mein Rat für alle Betroffenen eines vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers:
Wenn Sie nur den Arzt wechseln und alles auf sich beruhen lassen, ist niemandem geholfen. Der behandelnde Arzt erfährt nicht, was passiert ist und kann nicht aus seinem Fehler lernen. Dem nächsten Patienten kann eventuell das Gleiche oder noch Schlimmeres widerfahren. Der Arzt sollte daher in jedem Fall Kenntnis von dem Ergebnis seiner Behandlung bzw. Operation erhalten.

Im Vermutungsfall – das Medizinische Gutachten:

Meist hat man ja nur eine Vermutung, dass etwas falsch gelaufen ist. Man möchte keine unwahren Behauptungen aufstellen und niemandem Unrecht tun.

Auch in diesem Fall können Sie sich direkt an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Medizinrecht wenden, die sich auf Arzthaftungsrecht spezialisiert hat. Eine andere Möglichkeit ist der Kontakt zu Ihrer Krankenkasse, der Sie Ihre begründeten Bedenken darstellen und um die Erstellung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MDK-Gutachten) bitten können. Diese Gutachten sind für Sie kostenlos.

Die Krankenkassen sind an diesen Gutachten selbst interessiert, da die durch einen Behandlungsfehler notwendigen Nachbehandlungen auch für die Krankenkasse oft mit hohen Kosten verbunden sind. Im Falle eines nachgewiesenen Behandlungsfehlers würde die Krankenkasse ihre entstandenen Mehrkosten von der Haftpflichtversicherung des jeweiligen Arztes oder Krankenhauses einfordern.

Spätestens nach Erhalt des Gutachtens sollten Sie sich jedoch aus folgenden Gründen an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Medizinrecht wenden:

  • Selbst wenn das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, heißt das nicht unbedingt, dass tatsächlich kein Behandlungsfehler bei Ihnen eingetreten ist. Oft werden z.B. Aufklärungsprobleme in den Gutachten nicht beachtet oder auch andere juristische Besonderheiten, die der Gutachter nicht kennt.
  • Durch meine jahrelange Berufserfahrung weiß ich, dass man Gutachten oft „zwischen den Zeilen“ lesen muss. Niemand bestätigt einem Kollegen gerne einen Fehler, wenn er weiß, dass dieser Fehler auch ihm selbst hätte passieren können.
  • Selbst wenn Sie bzw. Ihr Fachanwalt oder Ihre Fachanwältin das Gutachten als Arbeitsgrundlage und Information für Ihre Ansprüche akzeptieren, wird das Gericht im Falle eines Rechtstreites immer ein eigenes Sachverständigengutachten als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung in Auftrag geben.

Medizinische Gutachten weichen meiner Erfahrung nach aus folgenden Gründen leider sehr häufig stark voneinander ab:

  • Oft gibt es verschiedene medizinische Meinungen bzw. Behandlungsmethoden und man trifft auf die Vertreter der jeweils anderen Ansicht.
  • Der Wissensstand der Sachverständigen ist recht unterschiedlich. Sie haben oft nicht die gleiche Spezialisierung bzw. Qualifikation und wissen häufig auch nicht, wie ein Gutachten zu schreiben ist.
  • Da die „Mediziner“-Sprache stark von der „Juristen“-Sprache abweicht, führen sprachliche Missverständnisse zu stark abweichenden Ergebnissen mit entsprechenden Konsequenzen bei der Frage, ob ein Behandlungfehler vorliegt.
  • Leider trifft man auch häufig auf das sogenannte „Krähenprinzip“:  „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.“

Es ist die Aufgabe der Fachanwälte dies herauszuarbeiten, richtigzustellen und Klarheit für die Patienten zu schaffen.

Warum sollten Sie trotz Bedenken nicht untätig sein?

Erst wenn Sie über einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Medizinrecht, aber auch durch das Internet, Patientenvertretungen oder Ihre Krankenkasse wirklich gut informiert sind, sollten Sie entscheiden, welchen Weg Sie gehen wollen, um Ihre Ansprüche abklären zu lassen und um diese dann vollumfänglich geltend machen zu können.

Geburtsschäden:

Sollte es sich um einen Schaden bei Ihrem Kind handeln, bei dem Sie einen Behandlungsfehler als Ursache vermuten, z.B. bei der Geburt, empfehle ich Ihnen dringend, sich juristischen Rat von Fachanwältinnen und Fachanwälten für Medizinrecht, die auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert sind, einzuholen. Insbesondere bei Geburtsschäden stellen sich viele Folgen erst im Laufe der kindlichen Entwicklung heraus. Wenn diese erst nach ein paar Jahren auftreten, sind ihre Ansprüche meist schon verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden.

Im Falle einer Behinderung Ihres Kindes – bedingt durch einen ärztlichen Behandlungsfehler vor, während oder nach der Geburt – werden Ihnen anfangs die Kräfte und die Zeit fehlen, sich um eine rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt zu kümmern. Allerspätestens zwei Jahre nach der Geburt sollte dies jedoch geschehen. Da wir alle vergessen, führen Sie am besten vom ersten Tag an ein protokollartiges Tagebuch, in dem Sie alle Besonderheiten und die anfallenden Kosten stichwortartig festhalten. Sie sollten sich auch Gedanken über die zukünftige, lebenslange, finanzielle und gesundheitliche Absicherung Ihres Kindes machen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind (Alter, Krankheit, Tod). Diese Ansprüche müssen innerhalb der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes geltend gemacht werden.

Mein Rat für alle Betroffenen:

  • Kontaktieren Sie nicht ohne juristische Hilfe den Schädiger. In einer emotional so belastenden Situation sind Verhandlungen mit Kliniken oder Ärzten meist besonders schwierig und führen oft nicht zum gewünschten Erfolg. Ihre finanziellen Entschädigungsansprüche können dadurch sogar erschwert werden.
  • Stellen Sie keine Strafanzeige gegen den Schädiger. Strafanzeigen führen zur Beschlagnahme der Krankenakten und ziehen meist jahrelange Ermittlungen nach sich. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wird fast immer eingestellt, weil die Beweisregeln im Strafrecht viel strenger sind als im zivilrechtlichen Verfahren (Schadensersatz, Schmerzensgeld). Das zivilrechtliche Verfahren wird durch die strafrechtlichen Ermittlungen blockiert – genauso, wie außergerichtliche Einigungen oder Vergleichsverhandlungen unmöglich werden.
  • Verhandeln Sie nicht selbst mit den Haftpflichtversicherungen, solange Sie nicht alle Ihre Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche und Rechte genau kennen. – Ohne Rücksprache mit einem auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt oder einer Fachanwältin sollten Sie keine Abfindungsangebote annehmen. Haftpflichtversicherungen sind Profis auf ihrem Gebiet und bieten Opfern oft Abfindungszahlungen an, die auf den ersten Blick sehr verlockend sind, aber meist bei Weitem nicht dem entsprechen, was den Betroffenen zusteht.
  • Beachten Sie bitte, dass Ihre Ansprüche am Ende (31.12.) des dritten Jahres nach Ihrer Kenntnis, bzw. Ihrem Kennen müssen der Vermutung des Behandlungsfehlers und des Schädigers, verjähren. Danach können Sie Ihre Ansprüche – auch wenn sie eigentlich bestehen – nicht mehr durchsetzen.

Haben Sie Fragen, Bedenken oder Überlegungen, rufen Sie mich gerne unverbindlich an oder schreiben Sie mir eine Mail mit Ihrer Telefonnummer – ich rufe Sie dann zurück.

Rechtsanwältin Sabine Hauck – Fachanwältin für Medizinrecht
Spezialisiert auf Arzthaftungsrecht
Ausschließlich auf Patientenseite
Telefon: 030 – 325 996 95
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